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Institute for Computer Science, Vision and Computational Intelligence

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Rules and Regulations

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Verwaltungs- und Benutzungsordnung

Institut für Computer Science, Vision und Computational Intelligence

Aufgrund von § 29 Absatz 1 i. V. m. § 2 Absatz 4 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes – HFG – vom 31.10.2006 (GV.NRW S.474) erlässt die Fachhochschule Südwestfalen folgende Ordnung:

§ 1 Rechtsstatus

Das Institut für Computer Science, Vision und Computational Intelligence (im folgenden Institut genannt) ist eine fachbereichsübergreifende wissenschaftliche Einrichtung der Fachhochschule Südwestfalen gemäß § 29Abs.1 S.1 HG in den Fachbereichen Informatik und Naturwissenschaften, Elektrotechnik und Informationstechnik sowie Technische Betriebswirtschaft.

 

§ 2 Aufgaben und Ziele

Übergeordnete Aufgabe des Instituts ist die Kooperation zum Zwecke der Wahrnehmung von Forschungs-, Beratungs- und Entwicklungsaufgaben, die zur wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung der anwendungsbezogenen Lehre (§ 3 Absatz 2 HG) im Bereich Computer Science, Vision und Computational Intelligence, sowie der rationellen Gestaltung wissenschaftlicher Innovationen erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere:

•     Die Nutzung von Synergiepotentialen durch internen Informationsaustausch, arbeitsteilige Adaption neuer Methoden und Technologien, gemeinsame Weiterentwicklung der Ausbildung in den Naturwissenschaften und der Informatik.

•     Gemeinsame Nutzung von technischen Einrichtungen, insbesondere der Labore und der informationstechnologischen Infrastruktur.

•     Entwicklung und Angebot von Weiterbildungsveranstaltungen, Kongressen und Fachforen.

•     Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

•     Die Pflege internationaler und nationaler Kontakte im Bereich oben genannter Aufgabenfelder.

 

§ 3 Mitglieder des Instituts

Professorinnen, Professoren sowie akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachhochschule Südwestfalen können Mitglieder des Institutes werden.

Die Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand durch Wahl der Mitgliederversammlung (Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder) und Ernennung durch den Vorstand. Der Antrag soll einen Lebenslauf mit Publikationsverzeichnis, Lichtbild und eine kurze Darstellung der Ziele und Beiträge beinhalten.

Die Mitglieder verpflichten sich, die von ihnen vorgeschlagenen Ziele und Beiträge in das Institut einzubringen und diese im Namen des Instituts nach außen hin zu vertreten und stimmen einer Publikation ihrer Beiträge zu.

Mitglieder sind berechtigt sich zur Wahl als Vorstand aufstellen zu lassen.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung.

Durch Ausscheiden aus der Hochschule erlischt der Status als Mitglied.

Mitglieder können sich durch eine(n), der Hochschule angehörige(n) Kollegin oder Kollegen vertreten lassen. Die vertretende Person muss vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand benannt werden.

 

§ 4 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederserversammlung erfolgt jährlich auf Einladung des Vorstandes. Die Tagesordnung wird spätestens 21 Tage vor der Versammlung per E-Mail zugestellt. Eingeladen werden Mitglieder, assoziierte Mitglieder und der Beirat. Gäste können auf Vorschlag der Mitglieder durch den Vorstand eingeladen werden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Beschlüsse können im Umlaufverfahren (per Intranet, E-Mail oder Hauspost) gefasst werden, wenn dem Verfahren zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

• Beschluss über Nichtöffentlichkeit einzelner Tagesordnungspunkte

• Information über Aktivitäten in Forschung und Lehre

• Wahl des Vorstands

• Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und deren Änderung

• Entgegennahme des Geschäftsberichtes

• Entlastung des Vorstandes

• Entscheidung über weitere Aktivitäten

 

§ 5 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus drei Professorinnen und Professoren des Institutes zusammen.

Nur Mitglieder des Instituts können in den Vorstand gewählt werden. Die Wahl erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn dem Verfahren zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.

Aufgaben des Vorstandes sind:

•     Wahl einer/eines Vorstandsvorsitzenden und zweier Stellvertreter für eine Periode von zwei Jahren. Die Wahl erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.

•     Führung der laufenden Geschäfte

•     die Vertretung des Institutes innerhalb der Hochschule und nach außen

•     die Erarbeitung einer Strategie und Entwicklung von Arbeitsschwerpunkten

•     ggf. Einrichtung von Arbeitskreisen

•     Darstellung des Institutes nach außen

•     Wahl und Ernennung von assoziierten Mitgliedern (im Einvernehmen mit dem Rektorat)

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung.

Durch Ausscheiden aus der Hochschule erlischt der Status als Mitglied.

Das ausscheidende Vorstandsmitglied kann durch ein Mitglied des Instituts auf Ernennung durch den Vorstand bis zur nächsten Wahlperiode ersetzt werden.

 

§ 6 Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Die Durchführung von institutsspezifischen Vorhaben kann nur mit Zustimmung der jeweiligen Projektleiterinnen/Projektleiter sowie bei Nutzung technischer Einrichtungen der Fachhochschule Südwestfalen der jeweiligen Laborleiterin und -leiter vorgenommen werden.

Über die Verwendung der Drittmittel entscheidet im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Auftraggebers und der einschlägigen Vorschriften des Landes dasjenige Institutsmitglied, das diese eingeworben hat. Drittmittel werden nach geltenden Richtlinien zu Verwendung von Drittmitteln in Abstimmung mit Dezernat 3 angeworben und verausgabt.

 

§ 7 Assoziierte Mitglieder

Personen, die nicht der Fachhochschule Südwestfalen angehören oder Körperschaften können gemeinsam auf Beschluss des Vorstandes und im Einvernehmen des Rektorates den Status von assoziierten Mitgliedern erhalten und werden vom Vorstand ernannt. Vorschlagsberechtigt sind das Rektorat und die Mitglieder des Instituts.

Assoziierte Mitglieder sind auf der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

 

§ 8 Inkrafttreten

Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Fachhochschule Südwestfalen in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 04.06.2008.


Letzte Aktualisierung: 19.08.2009 eMail an den Author  Drucken 

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